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Vereinbarung zur Überlassung der Software

Es wird zwischen Software in freigegebener Form und Beta- und Vorschau-Versionen unterschieden.

Im Übrigen gilt die nachfolgend:

Vertragliche Grundlagen für die Geltung

Geltungsbereich

Das ACTIWARE End‐User Licence Agreement (EULA) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Endkunden (entweder eine natürliche oder eine juristische Person) und der für die jeweilige Software-Edition rechtlich zuständige ACTIWARE Unternehmung. Dies sind:

  • ACTIWARE GmbH für die Produkte AWELOS (auch als technische Basis für ELO BLP)

  • ACTIWARE Infosystems GmbH für das Produkt ACTIWARE.IO

Der Vertrag bezieht sich auf die Software‐Produkt(e) und möglicherweise dazugehörige Software‐Komponenten, Medien, gedruckte Materialien und online oder elektronische Dokumentationen. Durch Installation, Kopieren oder anderweitige Nutzung des Softwareprodukts erklären Sie sich mit den Bedingungen dieses EULAs einverstanden und daran gebunden.

Dieser Lizenzvertrag stellt die gesamte Vereinbarung über die Nutzung der Software‐Programme zwischen Ihnen und der rechtlich zuständigen ACTIWARE Unternehmung dar (im Weiteren als "Lizenzgeber oder ACTIWARE“ bezeichnet). Wenn Sie nicht mit den Bedingungen dieser EULA einverstanden sind, installieren oder verwenden Sie das Softwareprodukt nicht.

Das Softwareprodukt ist durch Urheberrechtsgesetze und internationale Copyright‐Verträge, sowie andere Gesetze geschützt. Das Softwareprodukt wird, sofern keine anders lautende schriftliche Gestattungsform vorliegt, ausschließlich kostenpflichtig lizenziert.

Diese Lizenz‐ und Nutzungsbestimmungen gelten in Ihrer jeweils gültigen Fassung für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen aktuell laufender und/oder zukünftiger Geschäftsverbindungen.

ACTIWARE GmbH stellt sämtliche Informationen mit großer Sorgfalt und nach dem jeweils geltenden Stand der Technik zusammen und sorgt für deren regelmäßige Aktualisierung.

Ausschließlichkeit

Es gelten ausschließlich die Lizenz‐ und Nutzungsbestimmungen der ACTIWARE. entgegenstehende Bedingungen sind nur gültig, wenn die ACTIWARE ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt.

Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie die ACTIWARE sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Bedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

Vertragsschluss und Schriftform

Eine vertragliche Verpflichtung wird grundsätzlich nur eingegangen, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung insbesondere die Bestimmungen zur Nutzung der Software zwischen der ACTIWARE und dem Kunden von beiden Seiten einvernehmlich schriftlich festgelegt worden sind.

Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn auch diese danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen. Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

Überlassung von Software

Lizenzgewährung und Umfang der Nutzung

ACTIWARE räumt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche (nicht‐exklusive) Recht ein, die im Auftrag und / oder in der Rechnung bezeichneten ACTIWARE-Softwareprodukte und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen.

Der Endkunde erhält gegen die vereinbarte Vergütung ein einfaches (nicht ausschließliches) Recht, die überlassenen Softwareprodukte während der vereinbarten Dauer zu nutzen. Der Endkunde ist berechtigt, Sicherungskopien der überlassenen Softwareprodukte in angemessener Anzahl zu erstellen.

Urheberrechts‐ und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der überlassenen Softwareprodukte dürfen weder entfernt noch verändert werden.

Jede Nutzung der überlassenen Software durch den Endkunden über das vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine Nutzung der Software mit mehr als der vereinbarten Anzahl, gilt als vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Endkunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen und eine Vereinbarung zur Nachlizenzierung mit angemessener Vergütung zu treffen. Zur Prüfung der Übernutzung können regelmäßige Audits vereinbart werden.

Nutzungsbestimmungen

Bestimmungs- bzw. vertragsgemäße Nutzung

ACTIWARE gewährt Ihnen das Recht zur Installation und zur bestimmungs‐ und vertragsgemäßen Nutzung der Softwareprodukte. Als bestimmungs‐ und vertragsgemäße Nutzung der Softwareprodukte wird hiermit definiert:

Das Einlesen von Daten eines Programms durch Eingabe an einem stationären oder mobilen Eingabegerät, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die Hardware zum Zweck der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung gilt allgemein als Nutzung. Die Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus den offiziellen Herstellerunterlagen, wie z.B. den zu den jeweiligen Programmen gehörenden Handbüchern.

Definition Einsatz der Lizenzen

Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundene Ressourcen einzusetzen, wie er hierfür Lizenzgebühren entrichtet hat. Als Ressource gelten insbesondere eine Softwareanwendung, ein Batchprozessor, eine Datei oder ein Arbeitsplatz. Als Ressourcen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote‐Arbeitsplätze.

Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Ressourcen, ist hierfür keine zusätzliche Lizenz erforderlich. Wird die vereinbarte bestimmungsgemäße Nutzung überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Bemessungsgrundlage sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie getroffene Individualvereinbarungen.

Anwendbarkeit der einzelnen Lizenzverfahren

Aus technischen Gründen ist es nicht möglich, Lizenzverfahren alter und neuer Versionen gemischt zu betreiben. Neue Produktstände stehen auch im Kontext aktueller Systemumgebungen und bieten auf moderne Anforderungen ausgerichtete Lizenzbedingungen. Mit dem Kauf neuer Versionen werden die Lizenzierungsbestimmungen entsprechend angepasst. Es gelten damit insgesamt die zum Kauf bzw. Nachkauf gültigen Lizenzbestimmungen übergreifend.

Einsatz‐ und Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich aus dem Programm beigefügten Handbüchern. Darüber hinaus geltende zusätzliche zugesicherte Eigenschaften müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet und schriftlich vereinbart werden.

Definition der ordnungsgemäßen Lizenzierung der einzelnen Softwarekomponenten

Die Lizenzierung erfolgt - sofern nicht anders angegeben - nach Nutzungsgrößen. Parameter können hierbei z.B. die Anzahl der genutzten Prozesse, Benutzer, Geräte oder gespeicherte Datenmengen sein. Bei Überschreitung eines Lizenzparameters fällt der Lizenznehmer in diejenige höhere Lizenzklasse, die seiner Nutzung mindestens entspricht. Funktionen sind in Anwendungen zusammengefasst. Module stehen für Anwendungen bereit und erweitern die Funktionen des Systems. Grundsätzlich müssen alle Module einer Anwendung der jeweils höchsten benötigten Modul-Lizenzklasse entsprechen.

Prozessmenge

Die mindestens zu lizenzierenden Prozessmenge ergibt sich aus der Anzahl erfolgreich ausgeführten Prozessen im definierten Zeitraum. Prozesse, die im Status Abbruch oder Fehler beendet werden, fallen nicht unter die zu lizenzierende Prozessmenge. Ein Abbruch liegt z.B. vor, wenn ein Prozess periodisch gestartet wird, aber keine Daten zur Verarbeitung vorliegen​.

Ein Prozess, der direkt und ohne Unterbrechung einen Anschlussprozess im eigenen System aufruft, wird lizenzrechtlich als ein Prozess gezählt​.

Massenverarbeitungen können über sogenannte Splittings abgebildet werden. Dabei erfolgt die Aufteilung in einzelne Verarbeitungen, mit einzelnen Prozessen im Ergebnis. Die erzeugten einzelne Reports gelten als Prozess für sich.

Bei Unklarheiten sind entsprechende Systemreports maßgeblich. Als eigenständiger Prozess gilt jedes mit eindeutiger Report-ID geführte Element.

Basis- und Modullizenzen

  • Die Basislizenz ist zur Nutzung aller Funktionen – sofern nicht bereits ausdrücklich in einer Paketierung enthalten – immer erforderlich und zu lizenzieren.

  • Module erweitern die Funktionen des Systems. Grundsätzlich müssen alle Module und die Basislizenz der Anwendung der jeweils höchsten benötigten Modul-Lizenzklasse entsprechen.

  • Für benutzerspezifische Aufgaben bzw. entsprechend zu lizenzierende Einsatzzwecke / Anwendungen sind entsprechende Benutzerlizenzen erforderlich

Benutzerlizenzen

  • Die Lizenzierung erfolgt pro named User. Diese ist als benannter und eindeutig identifizierbarer Anwender definiert. Jeder Anwender ist mit eindeutigen Identifizierungsmerkmalen auszustatten.

  • Eine User-Lizenz ist für jeden Anwender (named User) erforderlich, der Funktionen nutzt. Dies sind z.B. die Verwendung von Sidebar, Dialogclients, Webkomponenten und andere clientseitige Be– oder Verarbeitungsfunktionen von Dokumenten oder Daten.

  • Eine Benutzerlizenz ist auch dann pro Anwender erforderlich, wenn aus der benutzerbezogenen Arbeitsumgebung - auch ohne Zutun des Anwenders (passiv) - Dokumente oder Daten bearbeitet oder verarbeitet werden.

Application Templates und Business Templates

  • Die Lizenzierung erfolgt pro Kunde

  • Application Templates unterliegen als Vorlagedateien keiner Softwarepflege

Lizenzaudit

Mittels eines Lizenz‐Audits kann und soll jeweils überprüft werden, wie ACTIWARE‐Produkte im Unternehmen des Lizenznehmers genutzt werden und ob die tatsächliche Nutzung der Produkte hinsichtlich installierter Versionen, Editionen, Optionen, Hardware, Prozessoren und Nutzerzahlen den zum Zeitpunkt des Kaufs geltenden Lizenzverträgen entspricht.

Der Lizenzgeber ist berechtigt, auf seine Kosten, die Nutzung der Programme beim Lizenznehmer entweder selbst oder durch einen als sachverständig zertifizierten und autorisierten Business Partner nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen ("Audit"). Er ist insbesondere berechtigt, in der für ihn geeigneten Weise Nachweise über die Einhaltung des Lizenzumfangs nach dieser Vereinbarung zu erheben. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur notwendigen Mitwirkung bei einem Audit im vorstehenden Sinne.

Dieses Audit hat der Lizenzgeber 30 Tage im Voraus schriftlich anzukündigen. Die Prüfung darf nur zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten des Lizenznehmers erfolgen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich bei dem Audit des Lizenzgebers zu kooperieren, den technischen Sachverständigen in vernünftigem Umfang zu unterstützen und Zugang zu Informationen zu gewähren. Der normale Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers wird durch ein derartiges Audit nicht unverhältnismäßig gestört.

Zudem verpflichtet sich der Lizenznehmer, für nicht von den erworbenen Lizenzrechten gedeckte Nutzung der Programme anfallende Gebühren nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten. Wenn diese Zahlung nicht erfolgt, ist ACTIWARE berechtigt, die technische Unterstützung des Lizenznehmers, seine Lizenzen und/oder diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass ACTIWARE nicht für Kosten einzustehen hat, die durch die Mithilfe eines ACTIWARE‐Audits entstehen. Dieses Lizenz‐Audit kann entweder durch ACTIWARE direkt oder durch einen als sachverständig zertifizierten und autorisierten Business‐Partner durchgeführt werden. In der Regel wird das Audit durch den Partner durchgeführt, der auch der Vertragspartner des bestehenden Software‐Pflege‐ und Update‐Service‐Vertrages (SW‐PUS) ist.

Schutzrechte Dritter

ACTIWARE stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,

  • dass der Kunde ACTIWARE unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,

  • der Kunde ohne Zustimmung von ACTIWARE keine derartigen Ansprüche anerkennt,

  • der Kunde ACTIWARE gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und der ACTIWARE die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs‐ und Verfahrenskosten zu Lasten von ACTIWARE gehen.

Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber‐ und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von der ACTIWARE geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.

Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung von ACTIWARE in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.

Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann ACTIWARE auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von ACTIWARE gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert werden.

Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen von ACTIWARE eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann ACTIWARE unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten

  • die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;

  • dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;

  • die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;

  • die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.

Eigentum, Urheberrechte und Quellcode

Der Kunde erwirbt Eigentum an einer bestimmten Programmkopie einschließlich der dazugehörigen Programmunterlagen.

ACTIWARE bleibt Inhaberin aller Urheber‐ und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und / oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.

Sofern keine werkvertragliche Erstellung von Individualsoftware vorliegt, gehen Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, in das Eigentum von ACTIWARE über und können auch anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an ACTIWARE abgetreten. ACTIWARE nimmt die Abtretung hiermit an.

Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ACTIWARE zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde ACTIWARE eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf der Zustimmung des Kunden.

Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von der ACTIWARE bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist die ACTIWARE für entstehende Schäden nicht haftbar. Eine Herausgabe des Quellcodes bedarf einer expliziten schriftlichen Vereinbarung über Art und Umfang der Herausgabe sowie einer Zusatzvergütung.

Produktnamen, Schutzrechts‐ und Copyrightvermerke

Alle Titel, einschließlich derer die nicht dem Urheberrecht unterliegen, in und an dem Softwareprodukt sowie alle Kopien davon gehören ACTIWARE oder deren Lieferanten. Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte sind durch ACTIWARE reserviert. Die Softwareprodukte von ACTIWARE werden ausschließlich unter den geschützten Produktnamen und in der Originalausstattung vertrieben, die auf den Softwareprodukten befindlichen Schutzrechts‐ und Copyrightvermerke sowie sonstigen Kennzeichnungen und Eigentumsvermerke sind zu beachten und dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz, noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm‐, Dokumentations‐, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht verfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ACTIWARE zulässig.

Der Kunde verpflichtet sich, ACTIWARE den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.

Kündigung

Ungeachtet aller sonstigen Rechte kann ACTIWARE diesen Lizenzvertrag kündigen, wenn Sie gegen die Bedingungen dieses EULAs verstoßen. In einem solchen Fall müssen Sie alle Kopien des Softwareprodukts in Ihrem Besitz löschen.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.


Vereinbarung über die zeitlich befristete Überlassung von Software im Beta-Status

Über die zeitliche befristete Überlassung von Software im unfertigen Zustand als Vorschauversion, auch Preview- oder Beta-Version genannt, werden zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer folgende Vereinbarungen getroffen:  

  1. Definitionen

    1. Eine Beta-Version ist eine erste, unfertige Vorabversion eines Computerprogramms, die vom Hersteller zu Testzwecken veröffentlicht wird. Das Programm kann oder wird daher unter Umständen noch viele, evtl. auch schwerwiegende Fehler enthalten.

    2. Der Begriff Beta-Test bezeichnet den Softwaretest eines Software-Produktes im Entwicklungsstadium einer Beta-Version (Beta-Status), der unter möglichst realen Anwendungssituationen von späteren Benutzern („Nachfrager") durchgeführt wird. 

    3. Der Nutzen eines Beta-Test besteht insbesondere darin, dass Fehler, die typischerweise erst in der Praxis auftreten (wie zum Beispiel Konflikte mit anderen Programmen, Probleme mit bestimmten Systemkomponenten, missverständlich umgesetzte Anforderungen oder Unklarheiten in der Benutzeroberfläche), schon vor der finalen Veröffentlichung (englisch: Release) des Programms erkannt und idealerweise behoben werden können.

  2. Es besteht kein Anspruch des Lizenznehmers auf Beta-Versionen des Lizenzgebers. Beta-Versionen sind grundsätzlich nicht für den Produktiveinsatz geeignet. Der Lizenznehmer verpflichtet sich diese weder auf Produktivsystemen zu installieren, noch für den Produktiveinsatz oder mit Produktivsystemen zu betreiben.

  3. Der Einsatz von Beta-Versionen eines Produktes erfolgt stets im ausschließlichen Risiko des Lizenznehmers.

  4. Wird dem Lizenznehmer eine ausdrücklich als Beta-Version bezeichnete Version eines Produktes unentgeltlich überlassen, so ist jede Haftung des Lizenzgebers - Vorsatz und arglistige Täuschung ausgenommen - ausgeschlossen.

  5. Der Lizenzgeber bietet Lizenznehmern von Beta-Versionen eine kostenlose Unterstützung und Beratung an, um mögliche Fehler für nachfolgende Versionen der Produkte zeitnah zu erkennen und zu beheben. 

  6. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Beta-Versionen nur auf verzichtbaren und jederzeit von Grund auf wiederherstellbaren Test-Systemen einzusetzen. Es wird empfohlen vor Installationen auf Test-Systemen Sicherungen der jeweilig betroffenen Systeme anzufertigen, auch als tägliche Datensicherungen. 

  7. Der Lizenznehmer wird die Funktion dieser Produkte als Beta-Tester überwachen und den Lizenzgeber über auftretende Probleme umgehend informieren. 

  8. Der Lizenznehmer verpflichtet sich gegenüber Dritten keine Auskunft über Funktionen oder Fehler von Beta-Versionen zu geben, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung in schriftlicher Form des Lizenzgebers vor.

  9. Das Nutzungsrecht einer Beta-Version erlischt jeweils mit der Lieferung einer neueren Version oder auf entsprechenden Widerruf durch den Lizenzgeber. Das Nutzungsrecht kann der Lizenzgeber jederzeit, ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Lizenznehmer gibt in diesem Fall die Versionen und sämtliche überlassenen Unterlagen unverzüglich heraus.

  10. Spätestens mit Lieferung der freigegebenen Version eines Produktes als "Release" endet das Nutzungsrecht der bisherigen Beta-Version zum Produkt. Ein Recht des Lizenznehmers zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung besteht nicht.

  11. Sind einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. 

  12. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 

  13. Der Gerichtsstand ist das für den Lizenzgeber zuständige Gericht. 

Mit Einsatz einer Beta-Version bzw. der Teilnahme an einem Beta-Programm stimmen Sie den vorgenannten Vereinbarungen vollumfänglich zu. Sind Sie mit den vorgenannten Bedingungen nicht einverstanden installieren Sie keine Beta-Version und nehmen Sie nicht am Beta-Test teil.