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Sollte es sich um eine Software im Rahmen eines Beta-Programms handeln, gelten einschränkend im Besonderen bzw. vorrangig die unter Vereinbarung über die zeitlich befristete Überlassung von Software im Beta-Status gefassten Regeln.
Im übrigen gelten Übrigen gilt die nachfolgend:
Vertragliche Grundlagen für die Geltung
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